|
Die Satzung können Sie auch als PDF herunterladen.
Satzung.pdf
[78,7 kB]
|
Heimatbund Gelsenkirchen e.V.
Satzung
in der Fassung vom 18.02.2011
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der 1927 gegründete Verein führt den Namen Heimatbund Gelsenkirchen. Er
hat seinen Sitz in Gelsenkirchen. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
Sein Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 2
Zweck und Gebiet des Vereins
Der Verein befasst sich mit Heimatkunde und Heimatpflege. Er will dabei
Überliefertes und Neues sinnvoll vereinen, pflegen und weiterentwickeln, damit
Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der
gesamten Bevölkerung auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt,
erhalten und gefördert werden. Dieses Ziel soll durch die eigene Arbeit des
Vereins und durch enge Zusammenarbeit mit dem zuständigen Heimatgebiet des
Westfälischen Heimatbundes, dem der Verein angeschlossen ist, den örtlichen
Behörden und anderen Vereinen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche
Zwecke verfolgen, erreicht werden.
Die Tätigkeit des Vereins dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen
Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Heimatforschung und -pflege sowie
der Natur-, Landschafts- und Denkmalschutz. Der Satzungszweck wird
verwirklicht durch entsprechende Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit
sowie durch heimatkundliche Publikationen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keiner Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Arbeitsbereich des Vereins umfasst das Gebiet der Stadt Gelsenkirchen, das
Ruhrgebiet sowie die westfälische Landschaft.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern und korporativen Mitgliedern.
Einzelmitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Korporative
Mitglieder können örtliche Vereine und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche
Zwecke wie der Verein verfolgen, sowie Gemeinden, Gemeindeverbände,
Wirtschaftsorganisationen und ähnliche Zusammenschlüsse sein.
Männer und Frauen, die sich um den Verein und seine Ziele besonders verdient
gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus
dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem
Vorstand schriftlich spätestens bis zum 1. Dezember mitzuteilen.
Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen, können ausgeschlossen
werden.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitlied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig
davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Durch die
Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu
unterstützen und bis zum 1. April des laufenden Geschäftsjahres seinen Beitrag
an die Vereinskasse zu leisten.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- a) der Vorstand,
- b) die Mitgliederversammlung.
§ 6
Vorstand
Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind und vertritt die Gesamtheit der
Mitglieder.
Er beschließt über Anträge auf Aufnahme in den Verein.
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Sie sind für
den Vorstand bindend.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Kassierer, dem Schriftführer sowie bis zu sechs Beisitzern.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mindestens einmal
in jedem Halbjahr tritt der Vorstand zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn in
einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung drei Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder ist dabei unzulässig.
Rechtsgeschäftlich wird der Verein durch den Vorsitzenden (im
Verhinderungsfall durch den stellv. Vorsitzenden) gemeinsam mit dem Kassierer
(im Verhinderungsfall durch den Schriftführer) vertreten.
In alle im Namen des Vereins ein Schuldverhältnis begründende Rechtsgeschäfte
muss die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die
daraus oder im Zusammenhang damit stehenden Verbindlichkeiten nur mit dem
Vereinsvermögen haften.
§ 7
Mitgliederversammlung
Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung soll mindestens 14 Tage
vorher den Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung
müssen mindestens acht Tage vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden.
Eine sofortige Beschlussfassung über Anträge aus der Versammlung findet nur
statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird; Satzungsänderungen sind davon
ausgenommen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur auf Grund eines
Beschlusses des Vorstandes oder dann statt, wenn mindestens 1/10 aller
Mitglieder sie schriftlich beantragen.
Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme;
Vertretung ist unzulässig.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes,
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen,
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Festsetzung der Beiträge und Beratung von Anträgen,
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, Ernennung von
Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer
zu prüfen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
§ 8
Arbeitsausschüsse
Zur Durchführung besonderer Aufgaben können Arbeitsausschüsse gebildet
werden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden. Die Arbeitsausschüsse
wählen ihren Vorsitzenden selbst.
§ 9
Versammlungsleitung und Beschlussfassung
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden,
bei dessen Abwesenheit vom stellv. Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert,
so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die
Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der
erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen
Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden in einer
Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 10
Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist dem
Westfälischen Heimatbund mitzuteilen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Westfälischen Heimatbund
in Münster, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 12
Inkrafttreten
Diese geänderte Satzung ist am 18. Februar 2011 von der
Mitgliederversammlung beschlossen worden.
Damit ist die bisherige Satzung außer Kraft und die vorstehende in Kraft
getreten.